Jahrhundertelang waren Schwalben für uns ganz selbstverständliche Mitbewohner – nicht nur in unseren Dörfern und auf Bauernhöfen, sondern auch in unseren Städten. Heute finden sie leider immer seltener geeignete Nistmöglichkeiten und auch das Nahrungsangebot wird knapp.
Auf dieses Problem macht der NABU Saarland auch 2023 aufmerksam. Gefragt wird dabei, wo es im Saarland noch Kolonien von Mehlschwalben, die an Häusern unter dem Dach brüten, oder Rauchschwalben, die in Ställen oder Garagen brüten, gibt. Auch die Mauersegler haben Probleme, weil sie unmittelbar unter dem Dach nisten und alte Gebäude oft renoviert oder abgerissen werden. Dabei ist der Gesetzgeber eindeutig auf der Seite der Schwalben: Schwalben- und Mauerseglernester dürfen nicht beseitigt werden und wer sie wegen Sanierung der Hausfront abmachen will, muss nach der Sanierung Ersatz schaffen und neue Nistplätze anbieten.
Deshalb will der NABU Saarland Hausbesitzer*innen, die diese immer seltener werdenden Vögel am Haus dulden und somit diesen wichtigen Beitrag zum Artenschutz leisten, mit der Plakette „Schwalben willkommen“ auszeichnen. Wer in der Nähe von Schwalbenkolonien wohnt und diese Insektenjäger an seinem Haus ansiedeln möchte, kann kostenlos entsprechende Schwalbennester mit Kotbrettern vom NABU beziehen.
Die Aktion wird vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gefördert.
Schwalben und Mauersegler sind Teil der biologischen Vielfalt und Indikatoren für einen intakten und artenreichen Siedlungsraum. Außerdem leisten Schwalben und Mauersegler als Insektenjäger einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle von Parasiten- und Schädlingspopulationen.
Jedoch gehen die Bestände seit Jahren stark zurück. Der Strukturwandel, Sanierungsmaßnahmen, Versiegelung der Landschaft und Beseitigung von Nestern machen ihnen das Leben schwer. Der Mangel an geeignetem Nistmaterial, fehlende Nistplätze und ein mangelndes Nahrungsangebot sind die Folgen.
Deswegen stehen die Schwalben und Mauersegler unter Naturschutz.
Alle Schwalbenarten und Mauersegler sind nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG von 1979) besonders geschützte Arten und sollen durch die Umsetzung der Naturschutzgesetze des Bundes (§ 44 BNatSchG) und der Länder in ihren Beständen erhalten werden.
§44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (Auszug)
(1) Es ist verboten,
Das Entfernen von Nestern während der Brutzeit ist zudem ein Straftatbestand gemäß Tierschutzgesetz, weil dadurch Jungvögel getötet werden.