Lebach – Aus gegebenem Anlass weist der Naturschutzbund (NABU) darauf hin, dass Multikopterflüge (sog. Drohnen) in ausgewiesenen Naturschutzgebieten bzw. NATURA-2000-Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich verboten sind. Insbesondere zur Fortpflanzungszeit reagieren gerade störungsempfindliche Vogelarten besonders sensibel auf derartige Beeinträchtigungen, die im ungünstigsten Fall zur Brutaufgabe führen können.
Konkreter Hintergrund sind die begleitenden Umstände bei einer großen Demonstrationsveranstaltung von Mitarbeitenden eines saarländischen Automobilwerkes im vergangenen Oktober am Cloef-Aussichtspunkt an der Saarschleife. Die Kundgebung wurde von einer beauftragten Firma unter Zuhilfenahme von Multikopter-Aufnahmen dokumentiert. Das Fluggerät bewegte sich dabei auch über dem angrenzenden Naturschutzgebiet und störte nachweislich die dort lebenden Wanderfalken, wie ein Mitarbeiter der AG Wanderfalken vor Ort feststellen musste.
Ähnliches gilt auch außerhalb von Schutzgebieten, wenn uneinsichtige Hobbyflieger spektakuläre Drohnenaufnahmen an Horstplätzen streng geschützer Großvogelarten, etwa von Greifvögeln oder Störchen, aufzeichnen wollen. Auch das ist ohne entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, deren Beantragung hinreichend begründet sein muss, unzulässig. Entsprechende Verstöße sind insbesondere bei Vorsatz sogar strafbewehrt.
Die betreffenden Schutzgebietsflächen, die einer Flugbeschränkung unterliegen, können über die Anwendung Schutzgebietskataster des Saarlandes, abrufbar über das Geoportal Saarland, https://geoportal.saarland.de/, eingesehen werden.
Für Rückfragen:
Wendelin Schmitt, Geschäftsstellenleiter, mobil 0175 4141893, E-Mail: wendelin.schmittNABU-saar.de