FAQ Windkraft

1. Wo dürfen Windenergieanlagen (WEA) gebaut werden?

Der Bau von WEA wurde vom Bundesgesetzgeber als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB deklariert, um den Ausbau der Windenergie zu fördern. D. h. überall, wo es wirtschaftlich sinnvoll, technisch machbar und immissionsschutzrechtlich sowie naturschutzrechtlich genehmigungsfähig ist, können WEA errichtet werden. Demnach sind WEA grundsätzlich überall in der freien Landschaft zulässig, so lange keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Die Bundesländer können auf landesplanerischer bzw. regionalplanerischer Ebene in Eigenregie Teile ihrer Flächen als Vorranggebiete für die Windenergie ausweisen, um den Ausbau zu steuern.

Im Saarland war dies bis 2011 auf der Ebene der Landesplanung geregelt. Hier durften Windenergieanlagen nur in speziell für die Windenergie festgesetzten Vorranggebieten des Landesentwicklungsplan (LEP) Umwelt des Saarlandes errichtet werden, um eine Konzentration der WEA auf bestimmte Gebiete zu erreichen.

Als diese Vorrangflächen weitestgehend belegt waren, entschied sich die damalige Landesregierung (CDU-FDP-Grüne) dazu, die Verantwortung für die Ausweisung weiterer Flächen für die Windenergie auf die kommunale Ebene zu verlagern und die Verantwortung in die Hände der Kommunen zu geben. Die Kommunen sind seither angehalten, durch Ausweisung von Eignungsgebieten diesen Ausbau zu steuern. Wird eine sogenannte Konzentrationszone (KoZo) für Windenergie im Flächennutzungsplan (FNP) festgesetzt, dürfen nur innerhalb dieser KoZo Windenergieanlagen errichtet werden, denn die Ausweisung einer KoZo entfaltet eine Ausschlusswirkung für WEA im gesamten übrigen Gemeindegebiet.

Die zentrale Steuerung des Ausbaus wurde also zersplittert und auf die 52 Städte und Gemeinden verteilt. Diese Verlagerung hat den großen Nachteil, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Kriterien zur Abgrenzung von Windvorrangflächen (z. B. Abstände zu Siedlungen, WEA im Wald ja oder nein) für Verwirrung sorgen. Zudem können großräumigere, gemeindeübergreifende Belange auf der lokalen Planungs-Ebene oft nicht befriedigend betrachtet und gelöst werden.

Der NABU fordert, dass die landesplanerische Lenkung wieder aufgenommen wird, um den bereits sichtbaren Wildwuchs einzudämmen, da hiervon auch eine Zerschneidungswirkung wichtiger Lebensräume und Zugrouten für Vögel- und Fledermäuse ausgeht.

2. Was wird im Zusammenhang mit dem Flächennutzungsplan (FNP) untersucht bzw. welche Darstellungen werden dort vorgenommen?

Das FNP-Verfahren durchläuft zwei Beteiligungsschritte, zu denen die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 bzw.2 BauGB gehört werden. Im ersten, dem sog. Scoping-Verfahren wird der Umfang und Detaillierungsgrad der vorzulegenden Unterlagen abgefragt, bevor dann in der zweiten Beteiligung die eigentliche Prüfung durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgenommen werden kann.

Der NABU als privater Naturschutzverband zählt per Definition nicht zu den Trägern öffentlicher Belange, wird jedoch nicht selten auf freiwilliger Basis gemeinsam mit diesen bei den Offenlegungen beteiligt. Umgekehrt besteht von Seiten des NABU hier kein Anspruch auf Beteiligung.

Untersucht werden grundsätzlich alle Schutzgüter und deren Betroffenheit. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass spezielle Gutachten, wie Lärmgutachten, Schattenwurfgutachten oder avifaunistische Gutachten in dieser groben Planung nicht erforderlich sind, da in diesem Planungsstadium die Art, Größe und der Standort der potentiellen Windenergieanlage (WEA) in der Regel noch unbekannt sind.

Die Planung dient lediglich dazu, an Hand einer Restriktionsanalyse Widerstände in der Kommune aufzuzeigen, die gegen die Errichtung von WEA sprechen. Dabei spricht man von harten Kriterien, wie Ausschlussgebiete (Siedlungsflächen, Naturschutzgebiete etc.) die generell keine Errichtung von WEA zulassen und sogenannten weichen Kriterien, wie Abstände zu den Siedlungen, Schutzgebieten oder Artvorkommen usw. Die Anwendung weicher Kriterien stellt somit den Handlungsspielraum der Kommune dar; die Festlegung bestimmter Abstände muss aber glaubhaft begründet werden. Eine sogenannte Verhinderungsplanung ist unzulässig, da der Windenergie substantiell Raum verschafft werden muss. D.h. eine Kommune muss eine Konzentrationszone ausweisen, wenn es Flächen gibt, die hierfür geeignet erscheinen und keinen weiteren Restriktionen unterliegen.

Die anhand der Restriktionsanalyse verbleibenden Flächen werden nun mit den windhöffigen Räumen der Windpotentialstudie des Saarlandes verschnitten. Derzeit eignet sich die Nutzung der Windenergie ab einer Windstärke von ca. 5,5 m/s. Flächen mit einer Windstärke von unter 5 m/s werden in der Regel aus der Gebietskulisse gestrichen, wodurch sich die verbleibende Restfläche nochmals verkleinert. Den nun verbliebenen Flächen werden anschließend als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen durch Beschluss des Stadt- bzw. Gemeinderates ausgewiesen.

3. Gibt es Ausschlussgebiete, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) generell unzulässig ist?

Ja, es gibt Ausschlussgebiete, die auch tabu sind, wenn die Kommune keine Konzentrationszone ausgewiesen hat und die Privilegierung nach § 35 BauGB eine Errichtung von WEA grundsätzlich im gesamten Außenbereich ermöglicht.

(Auszug aus dem Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland):

Ausschlussgebiete für Windenergie im Saarland:

Die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) ist in den folgenden Bereichen nicht zulässig, da hier rechtliche  Normen (z.B. Bundesnaturschutzgesetz, Schutzgebietsverordnungen) entgegenstehen und besonders schwerwiegende und nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten wären. Diese Flächen sind zum Erhalt der Natur und der Biodiversität im Saarland unverzichtbar:

  • Vorranggebiete für Naturschutz im LEP-Umwelt vom 13.07.2004; zuletzt geändert mit Verordnung vom 27.09.2011 (Amtsblatt des Saarlandes vom 20.10.2011: 342-348)
  • Vorranggebiete für Freiraumschutz im LEP-Umwelt vom 13.07.2004; zuletzt geändert mit Verordnung vom 27.09.2011 (Amtsblatt des Saarlandes vom 20.10.2011: 342-348)
  • Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)
  • Natura-2000-Gebiete (§ 32 BNatSchG)
  • Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservates Bliesgau (§ 25 BNatSchG)
  • geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG)
  • gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V. m. § 22 SNG)
  • in Landschaftsschutzgebieten die Bereiche mit vorrangigen landschaftsschutzrechtlichen Belangen  (gemäß Verordnung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten vom 21.02.2013).

4. Wer bestimmt, wo Windenergieanlagen (WEA) gebaut werden dürfen?

In erster Linie bestimmt dies die Kommune selbst durch Ausweisung von Konzentrationszonen (KoZo). Nur wenn die Kommune keine KoZo ausweist, können WEA praktisch überall errichtet werden, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Um dies zu prüfen, ist ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag erforderlich, der beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) als zuständige Genehmigungsbehörde einzureichen ist. Diese prüft dann die im Rahmen des Antrags erforderlichen Gutachten und entscheidet, ob die WEA an diesem Standort errichtet werden kann. Die Kommune selbst hat dann keine Mitwirkungsmöglichkeiten mehr. Diese beschränkt sich auf die Ausweisung von Konzentrationszonen.

Die Umweltverträglichkeit der WEA wird im Rahmen einer Vorprüfung eingeschätzt. Wird keine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erforderlich (meist bei weniger als 6WEA), werden die artenschutzrechtlichen Belange im o.g. Genehmigungsantrag nach BImSchG abgehandelt.

5. Was wird in einem Bebauungsplan (BBP) festgesetzt?

Durch die Aufstellung eines BBP kann die Kommune weitere städtebauliche Steuerungen vornehmen, in dem beispielsweise die maximale Bauhöhe oder die maximal zulässige Anzahl von Windenergieanlagen (WEA) festgelegt wird.

6. Warum dürfen Windenergieanlagen (WEA) im Wald gebaut werden?

Die Errichtung von WEA im Wald ist im Saarland erst seit 2013 erlaubt, da damals die Errichtung von WEA in Landschaftsschutzgebieten (LSG), zu denen die Waldflächen gehörten, für zulässig erklärt wurde. Diese Gesetzesänderung wurde vorgenommen, weil das Saarland über einen verhältnismäßig hohen Waldanteil von über 35 Prozent der Landesfläche verfügt und man somit vor allem bewaldete Höhenlagen erschließen konnte, da in diesen Bereichen oftmals eine gute Windhöffigkeit vorhanden ist.

Allerdings gibt es auch hier Grenzen.  Die Zulässigkeit ist nur gegeben, wenn keine landschaftsschutzrechtlichen Belange entgegenstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Naturschutzgebiet (NSG) an ein LSG grenzt. Dann muss ein Puffer von 200m um das NSG eingerichtet werden.

Des Weiteren hat sich in der Praxis etabliert, dass im Saarland eine Genehmigung in Forstbeständen mit einem Alter von mehr als 160 Jahren nicht mehr erteilt wird, da die voraussichtlichen Konflikte mit den darin vorkommenden Arten (v.a. Vögel und Fledermäuse) mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf ein unerhebliches Maß reduziert werden können.

Bei jüngeren Beständen hingegen wird die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen von Arten und Lebensräumen gutachterlich geprüft und ggf. durch Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen auf ein nicht erhebliches Maß reduziert. Sind keine erheblichen Beeinträchtigungen mehr zu erwarten, kann eine Genehmigung erteilt werden.

Derzeit wird das Landeswaldgesetz in derart angepasst, dass künftig in historisch alten Waldstandorten des Staatsforstes die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich unzulässig sein wird. Jedoch greift dieses Gesetz nicht bei Kommunalwald- und Privatwaldflächen, die immerhin mehr als die Hälfte der saarländischen Wälder ausmachen.

Der NABU fordert, naturnahe Wälder, über 100 Jahre alte Laub- und Mischwälder sowie Wälder in großen unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen (UZVR) und solche Wälder, die im Rahmen der Umsetzung der nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt als Wälder mit natürlicher Waldentwicklung oder als Wald- Wildnisgebiete ausgewiesen werden, von der Windenergie freizuhalten.

7. Welche Mitspracherechte haben die betroffenen Bürger beim Bau von Windenergieanlagen?

Im Flächennutzungsplan-Verfahren zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen (WEA) erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB, zu der jeder Bürger innerhalb eines Monats schriftlich Einwände gegen die Planung vorbringen kann.

Diese Öffentlichkeitsbeteiligung ist auch bei der nachfolgenden Aufstellung eines Bebauungsplans (BBP) vorzunehmen.

Nachdem die Beteiligungsphasen durchlaufen sind, wird im zuständigen Gemeinde-/Stadtrat eine Abwägungsentscheidung getroffen, welche eingegangenen Einwände in die Planung integriert werden und welche unberücksichtigt bleiben.

Wird kein BBP-Verfahren durchgeführt, kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch im Rahmen der BImSchG-Genehmigung erfolgen. Welche Verfahrensart, ob mit oder ohne Beteiligung der Öffentlichkeit hängt davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Wenn ja, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Eine weitere Möglichkeit besteht aber auch in einer freiwilligen UVP bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung.

8. Welche Klagerechte haben die betroffenen Bürger?

Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes (BBP) haben betroffene Bürger die Möglichkeit einer Normenkontrollklage, im Rahmen des lediglich behördenverbindlichen Flächennutzungsplanes (FNP) allerdings nur in besonderen Fällen, u. a. im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen.

Weitere Klagemöglichkeiten bestehen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

9. Welche Abstände müssen Windenergieanlagen (WEA) zu einer Wohnbebauung einhalten?

Sofern die Kommune eine Konzentrationszone (KoZo) im Flächennutzungsplan (FNP) ausgewiesen hat, gelten die darin festgesetzten Abstände als Mindestabstände zu der Wohnbebauung. Im Saarland reichen die in den FNP dargestellten Abstände von 650m bis 1.000m, wobei 800m Abstand der Regelfall darstellt. Des Weiteren kann in dem FNP geregelt werden, ob ein Rotorüberschlag zulässig ist, was bedeutet, dass der Abstand vom Stammfuß gemessen wird und die Rotorblätter den festgesetzten Abstand unterschreiten dürfen.

Dem übergeordnet ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den in der TA Lärm für alle Siedlungstypen festgesetzten Lärmgrenzwerten. So dürfen beispielsweise nachts in Allgemeinen Wohngebieten (WA) Grenzwerte von 35 dB nicht überschritten werden, selbst wenn der im FNP festgesetzte Abstand eingehalten wird. Somit kann es vorkommen, dass eine WEA in Teilen der ausgewiesenen KoZo nicht errichtet werden darf, obwohl die Schutzabstände eingehalten werden, da beispielsweise durch die Windexposition die Lärmgrenzwerte in den Siedlungsgebieten überschritten werden. Die WEA muss dann soweit von der Siedlung wegrücken, bis die Werte eingehalten werden.

Im umgekehrten Fall sind allerdings die Mindestabstände der KoZo des FNP einzuhalten. Wurde keine KoZo ausgewiesen, gelten auch keine Mindestabstände und die Abstände der WEA zur Wohnbebauung richten sich einzig und allein nach den im BImSchG festgesetzten Lärmgrenzwerten.

Hierdurch sind auch Abstände von bis zu 600m zur Wohnbebauung möglich. Nähere Abstände wären aufgrund der optischen Bedrängung aber nicht mehr zu vertreten.

Auch aus diesem Grunde ist es eminent wichtig, dass die Kommune den Ausbau der Windenergie steuert, um Abstände zur Wohnbebauung festzulegen. Diese dürfen aber nicht willkürlich vorgenommen werden, sondern bedürfen einer städtebaulichen Begründung. Dabei gilt es, die Abstände so zu wählen, dass der Windenergie weiterhin substantiell Raum verschafft werden kann. Dies wird im Rahmen der Genehmigung des FNP von der Landesplanung des Innenministeriums geprüft. Ist der Windenergie nicht mehr substantiell Raum verschafft und der Abstand zur Siedlung zu groß gewählt, wird der FNP nicht genehmigt.

10. Welche Untersuchungen müssen getätigt werden, damit eine Windenergieanlage (WEA) gebaut werden kann?

Zur Genehmigung eines Windparks sind umfangreiche Gutachten zu den betroffenen Schutzgütern erforderlich, der Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland ist anzuwenden. (http://www.saarland.de/dokumente/thema_naturschutz/Leitfaden_Artenschutz_Windenergie_Schlussfassung_19Juni2013.pdf)

Zu den Gutachten zählen (Liste nicht abschließend):

  • Avifaunistisches Gutachten (Brut-, Zug- und Rastvogelerfassung)
  • ggf. Raumnutzungsanalysen für bestimmte Vogelarten
  • Fledermausgutachten (inkl. Bestandserfassung in 1km Umkreis um die WEA; ggf. Gondelmonitoring)
  • spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
  • ggf. FFH - Verträglichkeitsprüfung
  • ggf. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
  •  Biotoptypenerfassung
  •  Landschaftspflegerischer Begleitplan
  •  Lärmgutachten
  • Schattenwurfgutachten
  • Eisschlaggutachten
  •  Landschaftsbildanalyse
  • Brandschutzgutachten
  • Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen

Im Rahmen der Gutachten erfolgt eine Erfassung der Arten und Lebensräume in einem festgesetzten Umkreis um den geplanten Standort. Eine Genehmigung der WEA kann dabei nur erteilt werden, wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes einer Art in dem betroffenen Verbreitungsraum zu erwarten sind.

11. Was sind windkraftrelevante Arten?

Zu den windkraftrelevanten oder windkraftsensiblen Arten zählen überwiegend Vögel (z.B. Rotmilan, Schwarzstorch) und Fledermäuse (z.B. Mopsfledermaus). Eine erhebliche Störung der Arten kann dabei durch direkte Kollision mit den Windenergieanlagen (WEA), aber auch durch die Zerstörung von Lebensräumen, wie Brutstätten, Nahrungshabitate oder Zerschneidung der Zugstrecken zwischen diesen Habitaten herbeigeführt werden.

Windkraftrelevant ist die Art dann, wenn ihre Lebensweise in Konflikt mit dem Betrieb einer WEA steht und sich der Erhaltungszustand der Art hierdurch verschlechtern kann.

Eine Liste der windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten im Saarland ist dem Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland zu entnehmen. (http://www.saarland.de/dokumente/thema_naturschutz/Leitfaden_Artenschutz_Windenergie_Schlussfassung_19Juni2013.pdf)

12. Gibt es Schutzabstände zu windkraftrelevanten Arten?

Die im sogenannten „Helgoländer Papier“ von den Staatlichen Vogelschutzwarten in Deutschland festgelegten Abstandsempfehlungen von Windkraftanlagen zu windkraftsensiblen Artvorkommen und Vogellebensräumen sind bei Windenergieplanungen im Saarland zu beachten und im Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland enthalten. (http://www.saarland.de/dokumente/thema_naturschutz/Leitfaden_Artenschutz_Windenergie_Schlussfassung_19Juni2013.pdf) oder (https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/vogelschutz/150526-lag-vsw_-_abstandsempfehlungen.pdf)

Dabei wird unterschieden zwischen einem Mindestabstand zu Brutvorkommen und einem erweiterten Prüfbereich um den Anlagenstandort in dem eine Überprüfung auf essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore erfolgen muss. Bei Rast- und Zugvögel sind die Rastplätze und Zugstrecken in dem erforderlichen Abstand freizuhalten.

Schutzabstände zu Fledermausvorkommen gibt es nur bei der Mopsfledermaus. Aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes und ihrer Seltenheit werden um die Wochenstubenkolonien Tabuzonen von 5 km empfohlen –zumindest bis die Schlaggefährdung eindeutig geklärt ist (Vorsorgeprinzip).

Der NABU fordert Dichtezentren von windenergiesensiblen Arten wie z.B. Schwarzstorch und Rotmilan sowie Regionen mit hoher Populationsdichte von Fledermäusen komplett von Windenergieanlagen frei zu halten.

13. Warum können die Schutzabstände von windkraftrelevanten Arten unterschritten werden?

Bei Unterschreitung der empfohlenen Schutzabstände ist von einem signifikant erhöhten Tötungs-/Verletzungsrisiko auszugehen. Eine Tabuzone für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) stellen diese aber nicht dar. Deshalb können sie lediglich als weiches Kriterium in die Restriktionsanalyse zur Ausweisung einer Konzentrationszone (KoZo) mit einbezogen werden, dann aber unter Begründung auch dazu führen, dass eine KoZo dort nicht ausgewiesen wird.

Liegt die geplante KoZo innerhalb eines Schutzabstandes zu Brutvorkommen windkraftrelevanter Vogelarten und wird als solche auch ausgewiesen, muss im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren an Hand einer Raumnutzungsanalyse nachgewiesen werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs-/Verletzungsrisiko besteht, indem beispielsweise die Nahrungsräume in anderen Bereichen liegen und der geplante Standort entsprechend wenig oder überhaupt nicht frequentiert wird. Dann ist auch die Unterschreitung der empfohlenen Schutzabstände möglich.

Andererseits können aber auch für WEA weitaus weitere Abstände zu den Brutplätzen festgeschrieben werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn innerhalb eines festgeschriebenen Prüfradius essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore liegen, die die betroffene Art in ihrem Lebensraum erheblich beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigungen sind ebenfalls an Hand einer Raumnutzungsanalyse der betroffenen Art zu untersuchen.

14. Warum werden Windenergieanlagen (WEA) trotz Vorkommen von Fledermäusen und Greifvögel errichtet?

Maßgeblich für die Entscheidung, ob eine WEA errichtet werden kann, ist das Maß der Beeinträchtigung vorkommender Arten. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen darf nicht so hoch sein, dass sich der günstige Erhaltungszustand der lokalen Population signifikant verschlechtert. Des Weiteren darf von den WEA für die betroffene Art kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgehen.

Können diese Konflikte durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf ein nicht mehr erhebliches Maß reduziert werden, ist ein Betrieb der WEA auch bei Vorkommen windkraftrelevanter Arten möglich.

15. Wann müssen Windenergieanlagen (WEA) abgeschaltet werden?

Damit bei Vorkommen windkraftrelevanter Arten während des Anlagenbetriebes keine Verbotstatbestände (Tötungs- und Störungsverbot) eintreten, müssen die WEA unter Umständen abgeschaltet werden.

In folgenden Fällen werden die WEA abgeschaltet (Auszug Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland):

  • bei Flugaktivitäten der Fledermäuse

Steht ein Fledermausvorkommen in Konflikt mit dem Betrieb der WEA, muss diese in den ersten beiden Betriebsjahren bei Eintritt bestimmter Wetter- und Windbedingungen abgeschaltet werden, da eine erhöhte Flugaktivität der Fledermäuse zu erwarten ist:

Parallel hierzu erfolgt in den ersten beiden Betriebsjahren ein sog. Gondelmonitoring, bei dem alle Flugaktivitäten in Gondelhöhe aufgezeichnet werden. Des weiteren empfiehlt sich ein Monitoring über dem Kronenbereich der Bäume.

Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse über die aktuellen Flugaktivitäten fließen in den Abschaltalgorithmus mit ein, wodurch eine gewisse Feinjustierung erfolgen kann.

  • bei Bewirtschaftung umliegender landwirtschaftlicher Flächen

Das bedeutet temporäre Abschaltung der  WEA bei allen landwirtschaftlichen Nutzungsereignissen (wie z.B. Pflügen, Grubbern, Eggen, Einsaat, Mahd, Ernte, Heuwenden, Heuentnahme)im Bereich der vom Rotor zzgl. eines Puffers von 50 m überstrichenen Fläche. Die Abschaltung erfolgt ab dem Tag des landwirtschaftlichen Nutzungsereignisses und an den zwei darauf folgenden Tagen (von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang).

Sofern möglich, ist die landwirtschaftliche Nutzung im Windpark/um die Anlagen nicht früher als in der Umgebung durchzuführen; die Flächen im und um den Windpark sollen gleichzeitig bewirtschaftet werden.

  • bei Kranichmassenzug

WEA sind so zu betreiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen ziehender Kraniche sicher verhindert werden. An den auf wenige Tage im Jahr begrenzten Haupt- bzw. Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst sind, wenn während des voraussichtlichen Überflugs der Zugwelle am Standort der Windkraftanlagen eine Wetterlage (z. B. Niederschlag, Gegenwind, Nebel) herrscht, welche Flugbewegungen im Einwirkungsbereich der Anlagen und somit erhebliche Beeinträchtigungen ziehender Kraniche erwarten lassen, die Anlagen spontan für die Dauer der laufenden Zugwelle abzuschalten und die Rotoren längs zur Zugrichtung auszurichten.

16. Wie werden Beeinträchtigungen von Arten und Biotopen minimiert?

Gemäß Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland durch:

  • Einhaltung der empfohlenen Mindestabstände zu Brutplätzen windkraftrelevanter Arten nach dem "Helgoländer Papier"
  • Verminderung oder Vermeidung der Zerstörung von Lebensräumen, Brutstätten sowie Rastplätzen und Zugstrecken besonders und streng geschützter Arten im Rahmen der Standortwahl
  • Reduzierung des Eingriffes auf das absolut notwendige Maß im Mastfußbereich und der Kranstellflächen
  • bei landschaftspflegerischer Gestaltung der Mastfuß-Umgebung und Kranstellflächen eine Entwicklung von Strukturen, die Greifvögel und Fledermäuse anziehen können (wie z. B. Teiche, Baumreihen, Hecken) vermeiden
  • Unattraktive Gestaltung der Flächen unter den Rotoren zzgl. eines 50-m-Puffers durch ackerbauliche Nutzung mit Arten, die zu Beginn der Hauptbrutzeit des Rotmilans (15. April) schon hoch gewachsen sind wie z.B. Raps oder Wintergetreide. Verzicht auf den Anbau von Mais und auf Silagewiesen.
  • Mahd (bzw. Umbruch) der Mastfußbrache nur im ausgehenden Winter, möglichst mehrjähriger Pflegerhythmus
  • Abschalten der WEA bei jeglicher landwirtschaftlichen Bewirtschaftung umliegender Acker- und Wiesenflächen
  • Unterirdische Ableitung des Stroms, um Ansitzwarten und Kollisionen mit Elektroleitungen zu vermeiden
  • Dunklere (zum Beispiel grünliche oder bräunliche) Einfärbung der unteren 15 bis 20 Meter eines Mastes erfolgen, um nachgewiesene Kollisionen von Vögeln durch Anflüge an den Masten der WEA zu vermeiden.
  • Ausrichtung der WEA: Im Bereich starken Vogelzugaufkommens, der vor allem in südwestlicher Richtung (Herbst) bzw. nordöstlicher Richtung (Frühjahr) erfolgt, kann die Ausrichtung weitgehend parallel zur Vogelzugrichtung mögliche Barrierewirkungen und das Kollisionsrisiko deutlich reduzieren.
  • Abschalten der WEA bei Massenzügen des Kranichs
  • bei Fledermausvorkommen, Auswahl geeigneter und konfliktarmer Standorte und Verschiebung der Anlage; falls dies nicht möglich ist, Verzicht auf konfliktreiche Anlagenstandorte; Einhaltung eines Mindestabstandes (1.000 m) zu großen Gewässern und Flussläufen sowie zu Wochenstubenquartieren und Kolonien der Mopsfledermaus (5 km)
  • Abschalten der WEA bei hohen Fledermausflugaktivitäten

17. Wie werden die Beeinträchtigungen von Arten und Biotopen ausgeglichen?

Der unmittelbare Flächenverlust wird bilanziert und an anderer Stelle durch Aufwertung von weniger wertvollen Flächen kompensiert. Bei Waldverlusten erfolgt ein 1:1-Ausgleich.

Der zusätzlich erforderlich werdende Ausgleich des Lebensraumverlustes besonders und streng geschützter Arten kann durch Umsetzung folgender Maßnahmen erbracht werden:

  • Schutz traditioneller Großvogel-Nistplätze durch Beruhigung bekannter und potenzieller Fortpflanzungsstätten (dauerhafte Einrichtung von Horstschutzzonen); ggf. Anlage geeigneter Nisthilfen
  • Lebensraumaufwertung (Brut-, Rast- und Nahrungshabitate von Vogelarten) durch entsprechende lebensraumgestaltende Maßnahmen
  • -punktuelle Sicherung bekannter Winterquartiere von Fledermäusen
  •  Lebensraumaufwertung für Fledermäuse in Waldflächen durch Prozessschutzmaßnahmen
  • Verbesserung des Quartierangebotes für Fledermäuse in Waldflächen durch Sicherung von Biotopbäumen und Altholzbeständen, ggf. Aufhängen von Fledermauskästen
  • Neuschaffung und Verbesserung von Jagdhabitaten durch Entnahme von Fichten oder anderen Fremdgehölzen, das Freistellen von älteren eingewachsenen Eichen in Laubwaldbeständen, das Auflichten von dichten Beständen, die forstliche Extensivierung, die Nutzungsaufgabe oder die Förderung von Totholz sowie die Anlage von Stillgewässern

18. Wer kontrolliert, ob die Windenergieanlagen (WEA) abgeschaltet werden und ob die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auch ihre Funktion erfüllen?

Die Wirksamkeit festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen und Abschaltzeiten ist vom Vorhabenträger sicherzustellen und  zu dokumentieren. Die Monitoringberichte sind den Zulassungsbehörden (Naturschutzbehörde) zur Verfügung zu stellen und werden von diesen geprüft. Zusätzlich erfolgen durch die Behörde entsprechende Ortsbegehungen zur Kontrolle der Ausgleichsmaßnahmen.

19. Sind die Kontrollen der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Auflagen ausreichend?

Im Frühjahr 2017 wurde der Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) während der Tageszeit verboten, da die geforderten Minderungsmaßnahmen im Stammfußbereich der WEA nicht umgesetzt wurden und somit eine erhöhte Gefährdung von Greifvögel wie Rotmilan gegeben war.

Derartige Auflagen werden also kontrolliert.

Ebenso verhält es sich mit der Einhaltung von Abschaltzeiten für Fledermäuse. Die Kontrolle der Datenblätter auf Berücksichtigung der geforderten Abschaltungen wird sicherlich durchgeführt und stellt zumindest theoretisch sicher, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Fledermäuse kommt. Des weiteren werden die Abschaltzeiten an das tatsächliche Flugverhalten er örtlichen Population angepasst, wodurch eine gewisse Feinjustierung erfolgen kann. Ob allerdings Kontrollen vor Ort durchgeführt werden, entzieht sich unserer Kenntnis.

Diese Ortsbegehungen stellen auch das einzige Mittel dar, Schlagopfer unter den Greifvögel und Fledermäusen nachzuweisen. Da die Mehrzahl an Schlagopfermeldungen von Bürgern stammten und nicht von den Genehmigungsbehörden oder den Betreibern selbst, lässt sich feststellen, dass die Dunkelziffer an Schlagopferzahlen weitaus höher liegt. Von einer angemessenen Kontrolle kann hier mit Sicherheit nicht gesprochen werden.

Um langfristige Veränderungen der Populationsstärke auch in Verbindung mit der Wirksamkeit von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nachweisen zu können, müssten allerdings Monitoringmaßnahmen über mehrere Jahre erfolgen, die nach unserem Kenntnisstand in dieser Dimension nicht durchgeführt werden, da sie kein Bestandteil etwaiger Auflagen des Genehmigungsbescheides darstellen.

20. Wer beauftragt die Gutachten?

Die Gutachten, die im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung  erforderlich sind, werden durch den Projektierer/Betreiber des geplanten Windparks beauftragt. Der Umfang der Untersuchungen wird jedoch von der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgegeben.

Um eine unabhängige, ergebnisoffene, qualitativ hochwertige Gutachterprüfung zu gewährleisten, fordert der NABU, dass entweder die naturschutzfachlichen Gutachten von der Genehmigungsbehörde vergeben werden - oder solange dies rechtlich nicht möglich ist - dass die vom Investor eingereichten, naturschutzfachlichen Prüfungen einem obligatorischen Prüfgutachten unterzogen werden, das von der Behörde beauftragt wird.

21. Wann muss die Genehmigung einer Windenergieanlage (WEA) aus artenschutzrechtlichen Gründen versagt werden?

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn durch den Betrieb der WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko  für besonders und streng geschützte Arten besteht oder sich der Erhaltungszustand deren lokaler Population erheblich verschlechtert.

22. Wann wird der NABU beteiligt?

Eine Beteiligung des NABU-Landesverbandes als anerkannter Naturschutzverband ist nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn im Rahmen der Genehmigungsplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss.

Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen (KoZo) durch Teiländerung des Flächennutzungsplanes (FNP) sowie bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes (BBP) sind je zwei Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 bzw. 2 BauGB durchzuführen, zu denen der NABU allerdings nicht zwingend zu beteiligen ist. Diese erfolgt lediglich auf freiwilliger Basis und wird im FNP-Verfahren von einem Großteil der Kommunen auch wahrgenommen.

Bei der Aufstellung eines BBP sowie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgt eine Beteiligung des NABU bei Ausbleiben einer UVP-Pflicht aber in der Regel nicht.

Dies ist um so bedauerlicher, als in diesen Verfahren die naturschutzfachlichen Gutachten vorliegen, die vom NABU somit nicht geprüft werden können. Es bestünde lediglich die Möglichkeit nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz (SUIG) Einsicht in die Unterlagen zu erlangen. Eine Einsichtnahme vor Ort lässt dabei aber keine fachlich angemessene Prüfung zu; das Kopieren der sehr umfangreichen Unterlagen ist zudem äußerst kostenintensiv.

23. Welche Klagerechte hat der NABU?

Der NABU Landesverband hat als anerkannter Naturschutzverband ein Verbandsklagerecht. Aber auch nur dann, wenn eine Beteiligung erforderlich ist (bei UVP-Pflicht) oder eine solche Beteiligung widerrechtlich nicht erfolgt ist.

Im Rahmen der Bauleitplanung (BBP + FNP) besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Normenkontrollklage.

Weitere Klagemöglichkeiten hat der NABU Landesverband allerdings nicht.

Der NABU fordert das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz insofern zu ändern, dass den anerkannten Naturschutzverbänden eine Klagemöglichkeit auch bei Einzelanlagen zusteht. Die anerkannten Naturschutzverbände sind über Genehmigungsverfahren zu informieren.

24. Wann wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich?

Bei Windenergieplanungen wird eine UVP-Vorprüfung vorgenommen in der geprüft wird, ob eine UVP erforderlich ist. Dies ist in der Regel erst ab einer Anzahl von 6 Windenergieanlagen (WEA) der Fall, oder aber wenn im Umfeld bereits mehrere WEA vorhanden sind, die zusammen mit dem geplanten Windpark zu einer Summationswirkung führen, die bestimmte Schutzgüter erheblich beeinträchtigen können.

Ist keine UVP erforderlich, werden die Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abgehandelt.

Der NABU fordert eine UVP-Vorprüfung ab einer WEA und eine UVP-Pflicht ab drei WEA.

25. Warum und unter welchen Voraussetzungen unterstützt der NABU den Ausbau der Windenergie?

Der NABU unterstützt den Ausbau der Windenergie, da er die wichtigste erneuerbare Energiequelle zur Erreichung der Klimaschutzziele in Deutschland darstellt. Hierzu hat der NABU Bundesverband Kernforderungen formuliert, unter deren Einhaltung ein naturverträglicher Ausbau der Windenergie in Deutschland möglich sein kann. (https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/energie/wind/170320__positionspapier_naturvertraegliche_nutzung_windenergie.pdf)

26. Warum klagt der NABU nicht, wenn gegen die Kernforderungen des NABU Positionspapier zum Ausbau der Windenergie verstoßen wird?

Da der NABU als anerkannter Naturschutzverband keine Behörde ist, handelt es sich bei dem Positionspapier auch nicht um eine rechtlich verbindliche Vorgabe, deren Nichteinhaltung einen Rechtsverstoß darstellt. Die Forderungen des NABU gehen in Teilen weiter als die derzeitige Gesetzgebung.

Da es sich also nicht um rechtlich verbindliche Vorgaben handelt ist eine Klage bei Verstößen gegen das Positionspapier auch nicht erfolgsversprechend. Hierzu müssen Verstöße oder Gefährdungen des günstigen Erhaltungszustandes oder nicht mehr vernachlässigbare Schlagrisiken im Rahmen der jetzigen Gesetzgebung durch aufwendige Untersuchungen und Gutachten nachgewiesen werden, was in Hinblick auf die personellen und finanziellen Möglichkeiten eines Naturschutzverbandes ein weiteres Problem darstellt.

27. Unter welchen Bedingungen sieht der NABU Windenergie im Wald als vertretbar an?

In „waldarmen“ Regionen wird auf WEA im Wald verzichtet. Um die Energiewende erfolgreich umzusetzen, kann in „waldreichen“ Regionen die Windenergie im Wald nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Eine Prüfung muss auf regionaler Ebene stattfinden.

Bei folgenden Waldflächen – sofern sie nicht bereits über das BNatSchG entsprechend geschützt sind – ist eine Windenergienutzung ausgeschlossen: naturnahe Wälder, über 100 Jahre alte Laub- und Mischwälder sowie Wälder in großen unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen (UZVR) und solche Wälder, die im Rahmen der Umsetzung der nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt als Wälder mit natürlicher Waldentwicklung oder als Wald- Wildnisgebiete ausgewiesen werden.

28. Welche naturschutzfachlichen Fakten sind wirklich planungsrelevant und wann sollten sie am besten wo vorliegen?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass die naturschutzfachlichen Fakten bereits zu Beginn der ersten Planung, also der Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplanverfahren vorliegen, um bereits bei der Auswahl der Flächenkulisse mit berücksichtigt werden zu können. Spätestens jedoch im Rahmen der Einzelgenehmigungsverfahren werden Gutachten erforderlich, die den geplanten Anlagenstandort in einem festgelegten Umkreis auf die vorkommenden Arten und Biotope hin untersuchen und die möglichen Konflikte mit der Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage darstellen.

Wichtigste naturschutzfachliche Kriterien, die für die Errichtung von Windenergieanlagen von Relevanz sind, ist das Vorkommen windkraftrelevanter Vogel- und Fledermausarten. Insbesondere Kenntnisse über deren Brutstätten und Nahrungshabitate sowie Flugkorridore sind dabei von hoher Bedeutung.

29. Was geschieht, wenn erst im Nachhinein neue Erkenntnisse hinsichtlich Brutstandorten windkraftrelevanter Arten bekannt werden?

Diese Erkenntnisse können dazu führen, dass für den Betrieb der Windenergieanlage (WEA) spezielle Abschaltzeiten eingerichtet werden müssen, die auf das Flugverhalten der betroffenen Arten abgestimmt sind.

Ein komplettes Stilllegen der WEA ist eher unwahrscheinlich, da das Maß der Beeinträchtigung durch angepasste Betriebszeiten meist auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden kann.

30. Kann ich mithelfen die Artenschutzauflagen von Windenergieanlagen (WEA) zu kontrollieren?

Dies ist nur bedingt möglich. Gerade die Kontrolle von Abschaltzeiten für Fledermäuse bedarf ein hohes Wissen über deren Flugverhalten sowie die Kenntniss über die genauen Abschaltalgorithmen, die der Genehmigung enthalten sind. Dabei ist auch eine genaue Kontrolle der aktuellen Wetterbedingungen und Windgeschwindigkeiten vor Ort erforderlich ,was für einen Laien oft nicht möglich ist.

Anders stellt es sich aber bei den Vogelarten dar. Beispielsweise bei Rotmilan-Vorkommen müssen die WEA bei einer Bewirtschaftung umliegender landwirtschaftlichen Flächen für eine bestimmte Dauer abgeschaltet werden. Die Kontrolle dieser Auflage ist dann möglich, wenn man bestenfalls tägliche Einsicht in den Stammfußbereich und deren Umfeld hat.