Gemeinsame Stellungnahme des BUND und des NABU im Saarland

Anhörung zum Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften(Drucksache 15/726-NEU)

An ein modernes, zeitgerechtes Jagdgesetz haben wir den Anspruch, dass es tierschutzgerecht und Naturschutzkonform ist und den Anforderungen der gesellschaftlichen, insbesondere ethischen Veränderung gerecht wird. Wir teilen nicht die Auffassung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts (siehe Stellungnahme vom 05.02.2014), dass ein Jagdgesetz eine sozialdemokratische oder christdemokratische Handschrift haben muss.

Unsere Stellungnahme orientiert sich inhaltlich in einer ganzheitlichen Betrachtung an den internationalen und nationalen Grundlagen der nachhaltigen Nutzung (Biodiversität) und der Bedeutung des Tierschutzes durch seine verfassungsrechtliche Stellung im Grundgesetz.

Seit dem Weltgipfel in Rio de Janeiro (1992) hat der Begriff der „nachhaltigen Nut¬zung" weltweite Bedeutung erlangt. Nach Artikel 2 des dort verabschiedeten Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention – CBD) bedeutet eine nachhaltige Nutzung „die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führt, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Ansprüche heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen". Übertragen auf die Nachhaltigkeit einer jagdlichen Nutzung setzt die Biodiversitätskonvention damit eindeutige Rahmenbedingungen.

Die 2003 beschlossenen „Addis-Abeba-Prinzipien" und Richtlinien für die nachhaltige Nutzung der Biodiversität (AAPG) bilden daher eine wesentliche Grundlage unserer Positionen zur Jagd. Die Jagd in ihrer heutigen Form wird sowohl vom Naturschutz als auch vom Tierschutz und von weiteren Teilen der Bevölkerung sehr kritisch gesehen. Ein wichtiger Grund dafür ist das Reformdefizit des Jagdrechts. In das seit Jahrzehnten im Wesentlichen unverändert fortgeltende Landesjagdgesetz sind wichtige Erkenntnisse der Wildtierökologie sowie des Natur-, Arten- und Tierschutzes ebenso wenig eingeflossen wie die veränderten gesellschaftlichen Anforderungen an die Jagdausübung.

Neue Impulse erhielt die Reformdiskussion, beginnend beim Bundesjagdgesetz im Juni 2012, durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die deutschen Jagdrechtsbestimmungen in Bezug auf die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdgenossenschaften den in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Schutz des Eigentums verletzen. Unberührt davon bleiben Maßnahmen des Wildmanagements, die aus übergeordneten fachlichen Gründen (z. B. Naturschutz, Wildfolge, Tierseuchen etc.) notwendig sind und durch die zuständige Behörde im Einzelfall nach Abwägung aller Belange angeordnet werden können.

Durch die Föderalismusreform 2006 hat sich zudem eine neue Verfassungslage hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder ergeben.Die Länder tragen aufgrund ihrer gestiegenen Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Verantwortung für eine zeitgemäße Ausgestaltung der Jagd. Die Jagdgesetze sind nach ökologischen und ethischen Kriterien zu novellieren.

Ziel des Saarländischen Jagdgesetzes muss die Verwirklichung einer Jagd sein, die artenreiche Wildbestände im Sinne tierschutzrechtlicher Regelungen aus vernünftigem Grund nachhaltig nutzt und die natürlichen Wildlebensräume in ihrer Biodiversität erhält und verbessert. Das Jagdgesetz muss als Gesetz für alle Nutzer der „freien Landschaft" und nicht nur für die Jägerschaft aufgenommen werden.

(Verfassungs-)Rechtlicher RahmenVerändert haben sich in den letzten Jahren die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Jagd. Mit der Verfassungsreform im Jahr 2006 (sog. „Föderalismusreform") wurde die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Jagd deutlich gestärkt: In allen Punkten, die nicht das Recht der Jagdscheinvergabe betreffen, können seitdem die Länder von den Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJG) abweichende, eigenständige Landesjagdgesetze (LJG) erlassen. In einigen Bundesländern sind Initiativen zu einer grundlegenden Reformierung der Jagdgesetzgebung erkennbar.

Eingeschränkt wird dieses weitgehende Gestaltungsrecht im Bereich Jagd durch das abweichungsfeste Artenschutzrecht aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zwar unterliegt das BNatSchG in weiten Teilen auch der konkurrierenden Gesetzgebung, der Artenschutz ist allerdings abweichungsfest.

Der Bundesgesetzgeber kann daher alle für den Artenschutz notwendigen Schutzregelungen im BNatSchG abweichungsfest festlegen. So kann der Bund z. B. Verpflichtungen aus nationalen und internationalen Artenschutzbestimmungen trotz grundsätzlich konkurrierender Gesetzgebung im BNatSchG und im BJG regeln. Diese Regelungen sind dann der verbindliche Rahmen für das Jagdrecht auf Bundes- und Länderebene und führen zu einer weitgehenden Vereinheitlichung des Jagdrechts. Nicht verändert wurde durch die Föderalismusreform die Zuordnung des Tierschutzrechts zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Länder können hier keine abweichenden Regelungen, die den Tierschutz zu Gunsten der Jagd beschränken, treffen.

Da das BJG von 1952/53 vor dem damaligen gesellschaftspolitischen Hintergrund verfasst und seitdem nicht novelliert wurde, liegt es auf der Hand, dass es in wesentlichen Teilen nicht mehr den Anforderungen der heutigen Gesellschaft entspricht. Besonders im Vergleich der Ver- und Gebote für den nichtjagenden Bürger und den Jäger gibt es unterschiedliche Handhabungen, die modernen Erfordernissen angepasst werden müssen. So darf der Bürger eine Mauserfeder der Amsel nicht der Natur entnehmen, der Jäger derzeit aber einen verletzten Habicht schießen und sich für Präparationszwecke (nach behördlicher Erlaubnis) aneignen.

Auch in Schutzgebietsverordnungen wird die Jagd kaum eingeschränkt. Der Bürger darf oft Wege nicht verlassen und die Landwirtschaft hat z. T. erhebliche Einschränkungen hinzunehmen, wohingegen der Jäger seine massiv störende Jagd ausüben kann. Daher ist die Jagd in Schutzgebieten abhängig vom Schutzstatus gesetzlich zu beschränken. In keinem Fall darf sie dem Schutzzweck zuwiderhandeln oder diesen einschränken (z. B. Vogeljagd in Vogelschutzgebieten).

Für die bejagten Paarhufer bedeutet die aktuelle Jagdpraxis, die sich im Wesentlichen auf die Einzeljagd beschränkt, dass sich die Aktivität von der Freifläche in den Wald und vom Tag in die Nacht verlagert, um sich den Störungen zu entziehen. Dies führt in der Folge zu erheblichen forstlichen Wildschäden und einer wirtschaftlichen und naturschutzfachlich bedenklichen Baumartenentmischung. Alternative, tierschutzgerechte und effektive Jagdmethoden, wie z. B. die revierübergreifende Bewegungsjagd (Beunruhigungsjagd) finden so gut wie nicht statt. Insbesondere Reh- und Schwarzwild hat sich über Jahrzehnte am „Jagdgewehr" vorbei entwickelt. Dennoch werden durch die Jägerschaft weitere rechtliche Maßnahmen zur Intensivierung der Einzeljagd (künstliche Lichtquellen, Kirrungen auch für Rehwild, Nachtjagd, unterschiedliche Jagd- und Schonzeiten usw.) gefordert, die zu einer weiteren Zunahme der jagdlichen Störungen führen müssen.Effektive Jagdmethoden stellen Gruppenansitze und Bewegungsjagden (Stöberjagden) innerhalb von intensiv genutzten Intervallen dar. Dadurch wird die Störung im Verhältnis zum „ständigen" Einzelansitz minimiert. Gruppenansitze und Bewegungsjagden sind daher bevorzugte Jagdmethoden.

Grundsätzliche Ansprüche an die JagdBUND und NABU bekennen sich ausdrücklich zu einer naturverträglichen Jagd als eine Form der Landnutzung, wenn sie den Kriterien der Nachhaltigkeit entspricht und ethischen Normen nicht widerspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn• die erlegten Tiere sinnvoll genutzt, in der Regel verzehrt werden,• die bejagte Art bzw. Population in ihrem Bestand nicht gefährdet oder potentiell gefährdet ist,• jagdliche Störungen minimiert und andere Arten oder Lebensräume nicht bzw. nur minimal beeinträchtigt werden (z. B. Bewegungsjagd statt Einzeljagd),• die nationalen und internationalen Regelungen und Konventionen (BNatSchG, FFH-/VS-Richtline, Ramsar, Bonner Konvention, insbesondere AEWA etc.) beachtet werden,• die Nachhaltigkeit der Nutzung entsprechend den Anforderungen der Biodiversitätskonvention gesichert ist (bei wandernden Tierarten muss die Nachhaltigkeit für Sommer- wie Winterhabitat und für die gesamte Zug-/Wanderstrecke sichergestellt sein) und• der Tierschutz sowie die ethischen Anforderungen der Gesellschaft beachtet werden.

Im Einzelnen nehmen wir zu dem Entwurf des Gesetzes Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement wie folgt Stellung:

Zu § 1 – GesetzeszweckUnter Absatz (3) ist als Ziffer 1. einzufügen:1. sich auf die Nutzung eines Wildbestandes beschränkt und jagdbares Wild nicht einseitig gefördert wird.Begründung:Jagd hat sich auf die Nutzung eines Wildbestandes zu beschränken, ohne diesen gezielt für die Jagd zu optimieren, wie es das heutige Jagdrecht als Hege vorschreibt. Daher ist jegliche einseitige Förderung jagdbaren Wildes zu verbieten.(die nachfolgenden Punkte verschieben sich entsprechend.

Zu § 1a – TierartenDie dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten sollen sich beschränken auf:• Damwild (Dama dama)*• Fasan (Phasianus colchicus)*• Feldhase (Lepus europaeus)• Fuchs (Vulpes vulpes)• Mufflon Ovis orientalis musimon)*• Rotwild (Cervus elaphus)• Reh (Capreolus capreolus)• Stockente (Anas platyrhynchos)• Wildschwein (Sus scrofa)• Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus)* (Diese Arten sind unter Wildtiermanagement des Naturschutzrecht zu stellen)

Begründung:Gefährdete Arten, die jetzt oder in Zukunft in der Roten Liste des Saarlandes aufgeführt sind oder deren Bestände eine nachhaltige Nutzung nicht ermöglichen, sind ganzjährig zu schonen. Andere Arten sind aus den Listen der jagdbaren Arten zu streichen.Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria, Kanada-, Nilgans u.a. sind invasive Neozoen, somit aufgrund der nicht im Vordergrund stehenden Verwertung nicht als jagdbare Arten einzustufen und daher in dieser Liste nicht aufzuführen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist für diese Arten unter Umständen ein Wildtiermanagement erforderlich, das ggf. auch jagdliche Methoden anwendet, jedoch dem Naturschutzrecht unterliegt. Das Management nichtjagdbarer Arten (Wildtiermanagement), das nach dem Naturschutzrecht geregelt ist (etwa zum Schutz be¬drohter lokaler Populationen vor Prädation), ist nicht Gegenstand dieses Positi¬ons¬papiers. Das Jagdrecht konnte bisher ein erfolgreiches Management auch dieser Arten nicht bewirken.

Zu § 8a – Bewirtschaftungsgebiet für DamwildDer Paragraph ist ersatzlos zu streichen.(siehe unter § 1a – Tierarten und Zu - Anlage zu § 63 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu § 37 SJG)Bemerkung:Wenn dieser Forderung zur Streichung des Paragraphen oder der Herausnahme der Wildart aus § 1a nicht gefolgt wird, muss § 8a (1) mit dem Zusatz„Die Festlegung der Bewirtschaftungsgebiete erfolgt durch die Oberste Jagdbehörde" versehen werden.

Zu § 4 – Befriedete Bezirke; Ruhen der JagdDer Absatz (2), Ziffer 2. ist zu ergänzen durch:2. ....., Naturschutzgebiete, Natura2000-Gebiete, NationalparkBegründung:Siehe Begründung zu § 30)

Zu § 15 - Ausbildung, Prüfung und WeiterbildungDie Punkt b) im Absatz (1), Ziffer 1. (die Falknerprüfung) ist ersatzlos zu streichen.Begründung:Das Halten und Abrichten von Greifvögeln sowie die Jagd mit ihnen widersprechen dem Natur- und Tierschutz. Die Beizjagd ist abzuschaffen

Zu § 25 - WildfütterungDer Absatz (3) ist ersatzlos zu streichen.Begründung:Die Verbringung jeglicher Futtermittel in die freie Landschaft ist zu verbieten, da sie zu einer künstlichen Anreicherung des Nahrungsangebotes führt und dadurch auch die natürliche Auslese des Wildes in den nahrungsarmen Jahreszeiten einschränkt. Die jahrzehntelang zulässige Kirrung von Schwarzwild mit dem Hintergrund einer effektiveren Einzeljagd hat zu keiner nennenswerten Reduktion der Bestände geführt. Nicht nur deshalb kann nicht akzeptiert werden, dass die Kirrung auf Rehwild erweitert werden soll. Die Einzeljagd auf Schwarz- und Rehwild führt wegen ihres Beunruhigungseffektes nicht mehr zur Reduktion der Bestände. Nachweislich, ist die großflächige, revierübergreifende Bewegungsjagd, als effektive und tierschutzgerechte Jagdform, das geeignete Mittel.

Zu § 27 – JagdhundeIm Absatz (2) ist ......Waldschnepfen und ...... ersatzlos zu streichen.Begründung:Die Streichung erfolgt analog der Forderung, die Waldschnepfe als bedrohte Tierart aus der Liste der jagdbaren Arten zu nehmen.

Der Absatz (5) ist ersatzlos zu streichen.Begründung:Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren (Ente, Fuchs) ist aus Tierschutzgründen zu verbieten. Auch die Baujagd ist keine Form der Jagd, die die Kriterien einer grundlegenden Begrün¬dung für die Ausübung der Jagd erfüllt. Sie ist aus Gründen des Tierschutzes für die Zielarten und den Jagdhund nicht zulässig. Die Ausbildung von Jagdhunden für die Nachsuche, auch auf Federwild, kann mit alternativen Methoden durchgeführt werden. Die Länder Hessen und Schleswig-Holstein haben entsprechende Verbote im Jagdgesetz bereits ausgesprochen.

Zu § 30 - Jagd in Naturschutzgebieten und den Kernzonen der Biosphäre BliesgauDie Überschrift ist zu ändern in:Jagd in Naturschutzgebieten, Natura2000-Gebieten und im NationalparkBegründung:Der Zusatz „und in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau" kann entfallen, da alle Kernzonen der Biosphäre Naturschutzgebiete sind.Der Absatz (1) ist zu ändern in:(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, Natura2000-Gebieten und im Nationalpark ist untersagt, außer sie unterstützt den jeweiligen Schutzzweck. Die Naturschutzbehörde regelt im Einvernehmen mit der Obersten Jagdbehörde die Zulässigkeit der Jagd bzw. deren Einschränkungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung.Begründung:Die Jagd in Schutzgebieten des nationalen und internationalen Naturschutzrechts darf aus¬schließlich dem Schutzzweck dienen und ist in den Schutzgebietsverordnungen darauf zu beschränken (siehe auch Ausführungen unter (Verfassungs-)Rechtlicher Rahmen, vorletzter Absatz). In Kernzonen (Schutzzone 1) von Großschutzgebieten wie Nationalparken und Biosphärenreservaten darf die Jagd nicht zulässig sein, da diese Bereiche einer ungestörten natürlichen Entwicklung ohne menschliche Eingriffe un¬terliegen. Die Schutzgebietsverordnungen schränken in den meisten Fällen menschliche Eingriffe (z. B. Landwirtschaft, Betretungsrecht) ein. Es ist deshalb nicht akzeptabel, dass die Jagd mit ihrem allgemeinen Betretungsrecht und der daraus resultierenden massiven Störung nicht grundsätzlich untersagt bzw. eingeschränkt ist.

Zu § 31 – Aussetzen von WildDer Paragraph ist ersatzlos zu streichen.Begründung:Es gibt keine wildbiologische Notwendigkeit zur Ansiedlung von Wild. Darüber hinaus ist die potentielle Möglichkeit hinreichend durch das Naturschutzrecht geregelt.

Zu § 32 – Sachliche VerboteAbsatz (1), Ziffer 1. ist zu ändern in:(1) die Waldtreibjagd auf Wild auszuüben. Darunter fallen nicht die im § 16 (2) definierten Bewegungsjagden.Begründung:Aus Tierschutzgründen ist unverständlich, dass sich das Treibjagdverbot nur auf Rotwild beschränkt. Treibjagden sind in der Regel Jagdausübungen, die mit einer Vielzahl von Treibern und hochläufigen, also still und schnell jagenden Hunden durchgeführt werden. Dies führt regelmäßig dazu, dass Wild in Panik gerät. Sicheres Ansprechen ist nicht oder nur sehr schwer möglich und reduziert dadurch die Effektivität der Jagd bzw. verleitet zu Fehlschüssen.Absatz (1), Ziffer 2. ist zu ändern in:2. die Jagd oder den Jagdschutz mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben.Begründung:Keine Falle fängt selektiv. Menschen und Tiere werden unnötigen Gefahren ausge¬setzt. Die Verwendung von Fallen (Tot- und Lebendfangfallen) im Rahmen der regulären Jagdausübung wird ab¬gelehnt.Ziffer 3. ist ersatzlos zu streichen.Begründung:Analog der Änderung in Ziffer 2.Ziffer 4. b) ist ersatzlos zu streichen.Begründung:Analog der Änderung in Ziffer 2.Ziffer 6. Ist zu ändern in:6. bei der Jagd Bleischrot zu verwenden.Begründung:Die Verwendung von Bleischrot ist analog des Verbotes von bleihaltigen Büchsengeschossen und bleihaltigen Flintenlaufgeschossen unter 7. grundsätzlich zu verbieten.Ziffer 16. ist zu ändern in:Die Begriffe „wildernde" (bei Hunden) und „streunende" (bei Katzen) ist ersatzlos zu streichen.Begründung:Dient der Klarheit, denn in der Ausnahmeregelung ist ausgeführt, dass die Ortspolizeibehörde bei wildernden Hunden und streunenden Katzen die Tötung anordnen kann.Die Übergangsvorschriften (§ 51), Ordnungswidrigkeiten § 49) und die Durchführungsverordnungen zum SJG sind entsprechend anzupassen.

Zu - DV-SJG - § 13 – PrüfungsausschussAbsatz (2), Ziffer 2. ist zu ändern in:2. mindestens vier Prüfern, die müssen für das jeweilige Sachgebiet der Prüfungen eine fachliche Qualifikation besitzen.Begründung:Außer in den Ausbildungs- und Prüfungsbereichen „Jagdbetrieb" und „Waffen- und Schießwesen" gibt es keine Notwendigkeit, bei Ausbildern und Prüfern die „Jagdpachtfähigkeit", also den Besitz eines Jagdscheines, zur Voraussetzung zu machen. Mit dieser „Sperrklausel" wird Vertretern der Naturschutzverbände oder sonstiger Experten in den Bereichen Recht, Wildtierkunde, Naturschutz, Landschaftspflege, Land- und Waldbau eine objektivere Mitwirkung an der Jagdausbildung verwehrt.

Zu - Anlage zu § 63 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu § 37 SJG)Analog zu den Ausführungen zum § 1a (Tierarten, die dem SJG unterliegen) sind in der Liste zu streichen:Haarwild:Damwild (Dama dama) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Sikawild (Cervus nippon Temminick) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Marderhund (Nyctereutes procyonoides) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Steinmarder (Martes foina Erxleben) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Baummarder (Martes martes L.) -– ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Mink (Neovison vison) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Dachs (Meles meles L.) - – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,

Iltis (Mustela erminea) - – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Mauswiesel (Mustela nivalis) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Waschbär (Procyon lotor) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Nutria (Myocastor coypus) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen.Federwild:Wachtel (Coturnix coturnix L.) - – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Rebhuhn (Perdix perdix L.) - – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Fasan (alle Arten) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Ringeltaube (Columba palumbus) - – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Türkentaube (Streptopelia decaoctoa) - – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Saatgans (Anser fabalis) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Graugans (Anser anser) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Kanadagans (Brata canadensis) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Nilgans (Alopochen aegyptiacus) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Krickente (Anas crecca) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Reiherente (Aythya fuligula) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Graureiher (Ardea cinerea L.) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Übrige Wildenten (Freischussschein?) – Ist ersatzlos zu streichen!Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Blässhuhn (Fulica atra L.) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,Habicht (Accipiter gentilis) – ist unter Wildtiermanagement des Naturschutzrechtes zu stellen,

Zusatzbemerkung:Wenn überhaupt darf die Jagd auf Vögel aus Gründen des Artenschutzes (Verwechslungsgefahr und Erhöhung der Gefahr von Fehlschüssen) ausschließlich durch den Abschuss einzelner Vögel nach sicherer Bestimmung erfolgen. Die Jagd auf Gruppen oder Schwärme fliegender Vögel sowie in der Dämmerung muss daher unterbleiben.Die Jagd auf Zugvögel kann grundsätzlich nur dann ermöglicht werden, wenn die gesamte Population in einem guten Erhaltungszustand ist und die Bestandsentwicklung (u. a. aktueller Bruterfolg) jährlich erfasst und auf der gesamten Zugroute nach populationsökologischen Kriterien eine verantwortbare Anzahl von nachhaltig zu nut¬zenden Tieren festgelegt wird. Diese Maximalzahl müsste dann auf alle Staaten ent¬lang der Zugroute aufgeteilt werden. Ein derartiges Monitoring und rechtsverbindliches Regelwerk besteht derzeit nicht. Wir lehnen die Jagd auf Zugvögel daher ab. In Europäischen Vogelschutzgebieten ist die Jagd auf Wasservögel explizit auszu¬schließen.

Zu - Anlage zu § 63 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu § 37 SJG)Jagd- und SchonzeitenDie Jagd- und Schonzeiten sind grundsätzlich zu überarbeiten.Begründung:Wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass die Jagd die nachhaltigste Störung auf die (Wild)Tiere ausübt. Deshalb ist die Jagd ist so störungsarm wie möglich durchzuführen. Nach diesem Grundsatz sind die Jagdzeiten deutlich zu kürzen und zeitlich zu harmonisieren. Bei der Jagd auf Paarhufer sind effektive Jagdmethoden mit minimalen Beeinträchtigungen vorzuschreiben, wie z. B. Intervalljagden und Bewegungsjagden, da sich in längeren Zeiten der Jagd¬ruhe die Stressbelastung für die Tiere wieder abbaut.Wir fordern darüber hinaus, zur grundsätzlichen Vermeidung von Störungen, während der Brut- und Aufzuchtzeit insbesondere von Wildvögeln die Jagd in diesem Zeitraum ruhen zu lassen. Im Besonderen stellt die aktuell bestehende Jagdzeit im Frühjahr auf Rehböcke und einjährige Rehe eine erhebliche Störung während der Brut- und Aufzuchtzeit vieler Wildtiere dar, die zu vermeiden ist.

Die Jagdzeiten sind nicht mehr nach Geschlecht und Alter zu differenzieren, wie dies bisher aus Trophäengründen geschah.In der Zeit zwischen 01.01. und 31.07. sollte generell Jagdruhe herrschen. Im Spätwinter führt eine Beunruhigung durch Jagd zu einer vermehrten Bewegungsaktivität der Tiere. Dies steigert den Energieverbrauch, der sich entsprechend schlecht auf die Winterkonstitution der Tiere auswirkt. Die Tiere verbleiben aufgrund von Störungen im Wald. Hier kommt es zu einer Zunahme von Schäl- und Verbissschäden. Etwaig notwendige Maßnahmen des Wildmanagements können auch nach bzw. vor diesem Zeitraum umgesetzt werden.Nutznießer einer störungsarmen Jagd sind die wildlebenden Tiere und der naturbe¬obachtende Mensch, da es bei zurückgehendem Jagddruck wieder verstärkt möglich sein wird, Tiere in der Natur zu beobachten. Nachgewiesen ist, dass eine permanente Beunruhigung durch Jagd das Wild heimlich werden lässt und sich seine Aktivitätsphasen und -räume stark verschieben. Gleichzeitig entsteht eine negative Rückkopplung auf den Jagderfolg, da wiederum mehr Aufwand betrieben werden muss und eine effektive Bejagung nicht mehr möglich ist.

JagdzeitenGrundsätzlich sind die Jagd- und Schonzeiten so festzusetzen, dass im Jagdjahr vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres mindestens 6 Monate Schonzeit für alle jagdbaren Arten vorhanden ist, davon jedoch mindestens 4 Monate ununterbrochen. Bei entsprechender Anwendung könnten wir auch Intervalljagden im Zeitraum Mai und ab August eines Jahres akzeptieren. Zwingend notwendig ist jedoch, die Jagd- und Schonzeiten für alle jagdbaren Arten entsprechend zu harmonisieren.

 

Für die Beantwortung von Fragen oder weitergende Ausführung stehen wir gerne zur Verfügung.Für den BUND Saarland: Michael Grittmann, stellv. LandesvorsitzenderFür den NABU Saarland, Ulrich Heintz, Landesvorsitzender